Erbschein Bedeutung

Gemeinschaftlicher Erbschein

Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht. Ausgestellt wird der Erbschein durch das Nachlassgericht auf Antrag.

Der Erbschein hat die Funktion, einen Erben im Rechtsverkehr gegenüber Dritten (wie z.B. Banken, Versicherungen, Grundbuchamt, etc.) als Erbe zu legitimieren.

Der Erbschein genieβt öffentlichen Glauben. Jeder darf darauf vertrauen, dass die Angaben im Erbschein richtig sind.

Ein Erbschein wird nur Erben ausgestellt. Andere Beteiligte an einer Erbschaft wie Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte erhalten keinen Erbschein.

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  • Erbschein Inhalt

    Der Erbschein trifft Aussage über das Erbrecht des Erben, den Umfang ihrer Erbteile und eventuelle Beschränkungen, wie z.B. Nacherbenvermerk, Testamentsvollstreckung.

    Der Erbschein enthält keine Angaben zu Vermächtnissen und Pflichtteilen.

  • Erbschein Arten

    Es existieren folgende Erbscheinsarten:

    Alleinerbschein: Dieser Erbschein wird zunächst für den Alleinerben ausgestellt.

    Gemeinschaftlicher Erbschein: Sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft), können sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Dafür müssen die Erbanteile der Miterben eindeutig feststehen und alle Erben müssen ihre Erbschaft angenommen haben. Jeder einzelne Miterbe kann einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Nachlassgericht stellen. Der gemeinschaftliche Erbschein weist die jeweiligen Anteile der Miterben aus.

    Teilerbschein: Einen Teilerbschein erhält jeder einzelne Erbe aus einer Erbengemeinschaft, der damit sein eigenes Erbrecht nachweisen kann. Über das Erbrecht der anderen Miterben gibt der Teilerbschein keine Auskunft. Er sagt nur etwas über das Recht am Nachlass des beantragenden Erben aus. Möglich ist auch, dass nur ein Teil der Miterben ihre Erbteile in einem Erbschein ausweisen lassen. Dies nennt sich dann gemeinschaftlicher Teil-Erbschein.

    Gruppenerbschein: Lassen die Miterben ihre Teil-Erbscheine zusammenfassen, wird ein sog. Gruppen-Erbschein erteilt.

    Gegenständlich beschränkter Erbschein: Hat der Erblasser Vermögensgegenstände sowohl im Inland als auch im Ausland hinterlassen, kann ein gegenständlich beschränkten Erbschein beantragt werden. Dieser umfasst ausschlieβlich Nachlassgegenstände, die sich im Innland befinden.

    Erbschein für Grundbuchberichtigung: Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, kann zum Zweck der Grundbuchberichtigung ein Erbschein beantragt werden. Der Vorteil dieses Dokuments ist, dass die Gebühren dafür sich nicht am Wert des gesamten Nachlasses bemessen, sondern sich auf den Wert des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks oder Immobilie beschränken. Zudem können Belastungen der Immobilie durch Hypotheken oder Grundschulden vom Wert des Grundstücks abgezogen werden.

  • Erbschein Alternativen

    Zum Nachweis der Erbfolge reicht in den meisten Fällen anstelle eines Erbscheines eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll aus, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind. Sind Immobilien vom Erblasser auf den Erben umzuschreiben (Grundbuchberichtigen). Auch Banken akzeptieren in der Regel notarielle Testamente oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag als Nachweis der neuen Verfügungsberechtigung des Erben.

    Einen Erbschein benötigen Sie aber, wenn kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament vorhanden ist.

    Kein Erbschein ist erforderlich, wenn eine wirksame Vollmacht auf den Todesfall des Erblassers vorliegt (transmortale Vollmacht, postmortale Vollmacht).

    Expertenrat

    Stellen Sie Ihrem Erben eine transmortale Vollmacht zumindest für Ihr Bankkonto aus.

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